Berufskostenabzug Steuererklärung 2020

Die Berufskostenabzüge in Bezug auf COVID19 bezüglich Ihrer Steuererklärung 2020 sind leider nicht einheitlich geregelt. Jeder Kanton entscheidet selbst, wie und welche Kosten abzugsfähig sind.

 

Kanton St. Gallen:

Der Kanton St. Gallen will keine Ausnahmen bezüglich Berufskosten gewähren. Abzüge können somit nur gemacht werden, wenn die Kosten auch tatsächlich entstanden sind. Analog bisher.

Abzüge für Fahrtkosten und auswärtige Verpflegung dürfen nicht geltend gemacht werden sofern man sich im HomeOffice befand. Für die tatsächlich entstandenen Auslagen während dem HomeOffice, welche nicht vom Arbeitgeber zurückvergütet wurden, können als «übrige Berufskosten» abgezogen werden. (Bsp. WLAN, Auslagen Drucker etc.). Allenfalls ist auch ein Abzug für das Büro in der eigenen Wohnung möglich.

Selbständigerwerbende können sämtliche Kosten in Abzug bringen, welche geschäftsmässig begründet sind und im Zusammenhang mit dem COVID19 stehen. Dies können zum Beispiel Schutzmasken oder Plexiglasverschalungen sein. Diese müssen jedoch im Jahresabschluss berücksichtigt werden und nicht in der privaten Steuererklärung deklariert werden.

 

Kanton Zürich:

Unselbständig Erwerbende dürfen in der Steuererklärung 2020 ihre Berufskosten (Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort, Verpflegungskosten etc.) wie üblich geltend machen. Dies als ob keine besonderen Umstände aufgrund COVID19 bestanden hätten, zur Vereinfachung für den Steuerpflichtigen und die Steuerämter.

Die Berufskosten können somit für das ganze Jahr entsprechend geltend gemacht werden und werden nicht um die HomeOffice-Tage gekürzt. Im Gegenzug dürfen dafür keine Home-Office-Kosten in Abzug gebracht werden.

 

Kanton Thurgau:

Beim Berufskostenabzug im Kanton Thurgau ist eine Kombination von Pauschalabzug und effektiven Kosten nicht zulässig. Man kann entweder für das ganze Jahr die pauschalen Abzüge (Auslagen für Verpflegungsmehrkosten, Arbeitsweg etc.) geltend machen oder man zieht einen Büroanteil für das HomeOffice ab. Bei den Abzügen im Homeoffice kann nur der Büroanteil geltend gemacht werden. Stromverbrauch, Handykosten etc. sind nicht abzugsfähig, da die Kosten schwer nachvollziehbar sind. Steuerpflichtige die mit dem Auto zum Arbeitsort gefahren sind, dürfen von Mitte März 2020 bis Mitte Juni 2020 die effektiven Fahrtkosten in Abzug bringen, da die Nutzung des ÖV als nicht zumutbar erachtet wird.

 

Kanton Appenzell Ausserrhoden:

Im Kanton Appenzell Ausserrhoden werden die Fahrkosten pauschal um 3 Wochen gekürzt.

Die restlichen Kosten wie z.B. auswertiges Essen (wenn es dem Steuerpflichtigen nicht möglich war am Mittag nachhause zu gehen) etc. können pauschal abgerechnet werden.

Der Steuerpflichtige kann anstatt den pauschalen Berufskosten, die effektiven Kosten für das HomeOffice geltend machen. Dafür wird eine Zusammenstellung benötigt, in der man z.B. den Büroanteil, Stromkosten, Neuanschaffungen welche vom Arbeitgeber nicht übernommen wurden etc. auflistet. Die Neuanschaffungen werden individuell vom Steueramt angeschaut. Steuerpflichtigen, denen es nicht möglich war im Homeoffice zu arbeiten, sollen eine Bestätigung vom Arbeitgeber anfordern oder müssen einen Hinweis auf dem Lohnausweis haben, damit die pauschale Kürzung der Fahrkosten bei den Berufskosten nicht vorgenommen wird.

Im Januar 2021 erscheint ein Merkblatt von der Steuerverwaltung Appenzell Ausserrhoden zu diesem Thema.

 

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