Sozialversicherungen – Beiträge ab 2022

Sozialversicherungen – Beiträge ab 2022

AHV/ALV

An den Lohnabzügen für das Jahr 2022 hat sich gegenüber dem Vorjahr nichts geändert.

Diese betragen:

Jeweils zuzüglich FAK-Beiträge und Verwaltungskostenzuschläge je nach Ausgleichskasse zu Lasten Arbeitgeber.

 

Beiträge Nichterwerbstätige

Die Mindestbeiträge der Nichterwerbstätigen für AHV/IV/EO betragen CHF 503 pro Jahr. Nichterwerbstätige Ehefrauen und Ehemänner sind von der Beitragspflicht befreit, sofern der Ehegatte bei der AHV als erwerbstätig gilt und mindestens den doppelten Mindestbeitrag von CHF 1’000 pro Kalenderjahr entrichtet. Diese Regel gilt auch, wenn der erwerbstätige Teil das ordentliche Rentenalter (Frauen 64. und Männer 65. Altersjahr) erreicht hat.

 

Beitragsbefreiung geringfügiger Löhne

Die Beitragsbefreiung auf geringfügigen Löhnen bleibt bei CHF 2‘300 unverändert. Das heisst, dass Löhne bis CHF 2‘300 pro Jahr nicht der AHV/ALV unterliegen. Für darüber liegende Löhne muss zwingend die gesamte Lohnsumme abgerechnet werden.

 

AHV-Renten

Die Renten für das 2022 verändern sich folgendermassen:

Kinderzulagen

Die Kinderzulagen für das 2022 betragen unverändert:

Ausbildungszulagen

Die Ausbildungszulagen für das 2022 betragen unverändert:                   

Kantone SG/AR/AI/TG                                                               CHF       280

 

Berufliche Vorsorge (2. Säule) / Selbstvorsorge 3a (3. Säule)

Grenzbetrag/Eintrittsschwelle (2. Säule)

Der Grenzbetrag ab 01.01.2022 für die berufliche Vorsorge beträgt unverändert:

Gebundene Vorsorge (3. Säule)

Handlungsbedarf:      Einzahlung nicht vergessen

 

 

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