Revision quellensteuergesetz ab 1. Januar 2021

Ausländische Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung unterstehen in der Schweiz der Quellensteuer. Anders als bei der ordentlichen Steuerpflicht, muss nicht wie üblich eine jährliche Steuererklärung abgegeben werden, sondern die Steuern werden monatlich direkt vom Lohn durch den Arbeitgeber abgezogen. Das vereinheitlichte schweizerische Quellensteuergesetz wurde revidiert und tritt per 01.01.2021 in Kraft.

Hier die wichtigsten Änderungen in Kürze:

Einheitliche Definition quellensteuerpflichtiges Einkommen

Das quellenpflichtige Einkommen wird für die ganze Schweiz einheitlich definiert.

 

Es muss neu mit allen zuständigen Kantonen abgerechnet werden.

Der korrekte Quellensteuerkanton wird neu anhand der Beziehungen des Arbeitnehmers zur Schweiz festgestellt:

Wohnort:Zuständiger Kanton:
SchweizWohnsitzkanton
Wochenaufenthalter in SchweizAufenthaltskanton
Ausland ohne WochenaufenthaltSitz der Gesellschaft

 

Berechnung der Steuer im Monats- und Jahresmodell

Es wird je nach Kanton zwischen 2 Modellen abgerechnet. Entweder das Monats- oder Jahresmodell. Die Modelle sind einheitlich und müssen von den entsprechenden Kantonen identisch abgerechnet werden.

Monatsmodell: Die Quellensteuer wird monatlich abgerechnet. Am Ende des Monats ist der Quellensteuerabzug definitiv (unter Vorbehalt einer allfälligen nachträglichen ordentlichen Veranlagung). Für die Berechnung des Steuerabzugs sind die monatlichen Bruttoeinkünfte massgebend, d.h. sämtliche steuerpflichtige Leistungen, die im entsprechenden Monat an den quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmer ausgerichtet worden sind, in der Regel zusammenzuzählen und als Ganzes der Quellenbesteuerung zu unterwerfen. Die monatlichen Bruttoeinkünfte entsprechen hierbei in der Regel dem satzbestimmenden Bruttolohn. Dadurch entsteht keine Glättung des Steuersatzes hinsichtlich der Progression.

Anwendende Kantone: Aargau, Appenzell Innerrhoden, Appenzell Ausserrhoden, Bern, Basel-Landschaft, Basel-Stadt, Glarus, Graubünden, Jura, Luzern, Neuenburg, Nidwalden, Obwalden, St. Gallen, Schaffhausen, Solothurn, Schwyz, Thurgau, Uri, Zug, Zürich.

Jahresmodell: Bei Anwendung des Tarifs mit Jahresausgleich wird die Quellensteuer ebenfalls monatlich abgezogen. Am Ende des Jahres ist jedoch das Bruttojahreseinkommen massgebend, wodurch dank Glättung der Einkommensspitzen rein progressionsbedingte Unterschiede entfallen. Die Glättung entsteht dadurch, dass für die Berechnung des Steuerabzugs der Steuersatz für das Jahreseinkommen massgebend ist. Beispiel:

Gleichbleibender Lohn während 12 Monaten und Auszahlung 13. Monatslohn im Dezember:

MonatJanuarNovemberDezemberBesteuerung
Bruttolohn Fr.5’000 5’00010’00065’000
TarifcodeA0 A0A0A0
Steuersatz %10.4 10.410.410.4
Quellensteuer Fr.520 5201’0406’760

Im Auszahlungsmonat des 13. Monatslohnes Dezember wird im Vergleich zum Monatsmodell einheitlich der gleiche Steuersatz über das ganze Jahr angewendet.

Anwendende Kantone: Freiburg, Genf, Tessin, Waadt, Wallis.

 

Einreichungsmöglichkeiten Quellensteuerabrechnungen

Die Quellensteuerabrechnungen können ab 2021 mittels folgenden Varianten eingereicht werden:

Abrechnung quartalsweise per Papier:

Möglich für Arbeitgeber mit bis zu 10 quellensteuerpflichtige Personen

Monatliche Abrechnung:

Die Abrechnung über das ELM (Elektronisches Lohnmeldeverfahren) muss monatlich erfolgen. Dazu ist ein swissdec-zertifiziertes Lohnprogramm notwendig. Pflicht für Arbeitgeber mit mehr als 10 quellensteuerpflichtige Personen

 

Einheitliche Tarifcodeanwendung Schweiz

Die Tarifcodeanwendung ist einheitlich für die ganze Schweiz.

 

Die Anwendung des Quellensteuercodes D (Nebenerwerb) entfällt für die Arbeitgeber. Bei Teilzeiterwerb sind aufwändigere Berechnungen nötig

Neu fällt der Tarif D, welcher bisher für Nebenerwerb angewendet wurde, weg. Stattdessen müssen Arbeitgeber in solchen Fällen das satzbestimmende Einkommen berechnen.

Wenn ein Arbeitgeber den oder die Beschäftigungsgrade der anderen Anstellungen kennt, muss auf den effektiven Gesamtbeschäftigungsgrad aller Erwerbstätigkeiten und/oder Ersatzeinkünfte des Arbeitnehmers hochgerechnet werden.

Wenn einem Arbeitgeber das Pensum der anderen Tätigkeiten nicht bekannt ist, muss auf einen Beschäftigungsgrad von 100% hochgerechnet werden.

Wenn dem Arbeitgeber sogar das effektive Einkommen der anderen Tätigkeit(en) bekannt ist, wird auf das tatsächliche Gesamtbruttoeinkommen abgestellt.

 

Für unregelmässige Arbeitszeiten (Bsp.: Stundenlohn) gilt eine einheitliche Satzbestimmung

Ist ein quellensteuerpflichtiger Arbeitnehmer im Stunden- oder Tageslohn angestellt und wird ihm der Lohn nicht in Form einer monatlichen Zahlung ausgerichtet (bspw. wöchentliche Lohnzahlung, unregelmässige Zahlungen gemäss eingereichten Stundenabrechnungen), ist immer ein satzbestimmendes Monatseinkommen zu ermitteln, und zwar bei Anstellungen im Stundenlohn durch Umrechnung auf 180 Stunden oder bei Anstellungen im Tageslohn durch Umrechnung auf 21,667 Tage. Umzurechnen sind dabei ausschliesslich der vereinbarte aktuelle Stunden- oder Tageslohn (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigungen sowie weiterer Entschädigungen, die auf Stunden- oder Tagesbasis ausgerichtet werden).

 

Geänderte Zuständigkeiten der Kantone

Zuständig für die ganze Steuerperiode ist der Kanton am Ende des Jahres, oder der Steuerpflicht. Bei Wechsel des zuständigen Kantons (z.B. Wohnkantonwechsel unterhalb des Jahres), wird die Quellensteuer ab dem Folgemonat mit dem neuen Kanton abgerechnet und abgeliefert.

 

Die Bezugsprovision wurde auf 1% bis 2% reduziert

Ab dem 01.01.2021 können Quellensteuerabrechnungen in einigen Kantonen elektronisch (eQuellensteuer oder ELM-Quellensteuer) eingereicht werden. Die Bezugsprovisionen bemessen sich anhand der Einreichungsart:

  • Elektronische Einreichung:                2% Provision
  • Papiereinreichung:                             1% Provision

 

Neue Möglichkeit zum Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung

Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz/Aufenthalt in der Schweiz müssen zwingend unter folgenden Voraussetzungen eine Steuererklärung einreichen und ordentlich veranlagt werden:

  • Ab Bruttoeinkommen über 120’000 Franken pro Jahr
  • Bei Erzielung von Einkünften, welche nicht der Quellensteuer unterliegen (Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, Wertschriftenerträge, Alimente, usw.)
  • Bei Vermögen (nicht kotierte Aktien, Beteiligungen, Liegenschaften, usw.)

Neu kann auch freiwillig eine ordentliche Veranlagung verlangt werden, indem der Antrag bis spätestens 31. März des Folgejahres eingereicht wird. Dadurch wird die Tarifkorrektur ersetzt und alle üblichen Abzüge wie Berufskosten, Beiträge 2. oder 3. Säule, Weiterbildungskosten, Familienkosten, usw. werden bei der Steuerberechnung berücksichtigt.

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung erstreckt sich immer auf beide Ehegatten und bleibt nach Trennung oder Scheidung bestehen. Das heisst, die Pflicht zur ordentlichen Veranlagung gilt bis zum Ende der Quellensteuerpflicht.

Die nachträgliche ordentliche Veranlagung kann neu auch von natürlichen Personen ohne steuerrechtlichem Wohnsitz/Aufenthalt in der Schweiz bis zum 31. März des Folgejahres beantragt werden. Dabei gelten folgende Voraussetzungen:

  • In der Regel müssen mindestens 90 Prozent der weltweiten Bruttoeinkünfte (Ehefrau und Ehemann zusammen) in der Schweiz versteuert sein (Quasi-Ansässigkeit) oder
  • Gleichbehandlung gem. Sozialversicherungsabkommen mit der EU (z.B. Vorsorgebeiträge Säule 3a und Säule 2)

Wichtig ist zu beachten, dass ein gestellter Antrag nicht mehr zurückgezogen werden kann. Die ordentliche nachträgliche Veranlagung muss jedes Jahr beantragt und die Vorgaben erfüllt sein. Es gilt keine Pflicht bis Ende der Quellensteuerpflicht.

 

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