Ergänzungsleistungen 2021 & Individuelle Prämienverbilligung (IPV)

Was sind Ergänzungsleistungen und wer hat einen Anspruch?

Die Ergänzungsleitungen (EL) zur AHV und IV helfen, wenn die Einnahmen die Lebenskosten nicht decken. Zusammen mit der AHV und IV gehören die Ergänzungsleistungen zum Fundament unseres Sozialstaates. Auf sie besteht im Bedarfsfall ein rechtlicher Anspruch.

Nur wer Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente hat oder seit mindestens sechs Monaten ein IV-Taggeld bezieht, kann einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen anmelden. Eine weitere Voraussetzung ist der Wohnsitz in der Schweiz.

Neuerungen per 01.01.2021

Die Berechnung der Ergänzungsleistungen erfolgt individuell. Ab dem 1. Januar 2021 werden neue Regelungen in Kraft gesetzt.

Die wichtigsten Massnahmen im Überblick (nicht abschliessend):

 

Stärkere Berücksichtigung des Vermögens

Künftig haben nur noch Personen mit einem Vermögen von weniger als CHF 100‘000 Anspruch auf EL. Für Ehepaare liegt die Schwelle bei CHF 200‘000.

 

 

Schenkungen an Nachkommen (Vermögensverzicht)

Bereits bisher wurden Vermögenswerte angerechnet, auf die freiwillig verzichtet worden ist, so beispielsweise durch eine Schenkung (zu Lebzeiten) an die Nachkommen. Die Erfassung solcher Vermögensverzichte wird nun ausgedehnt.

Neu werden auch Fälle erfasst, in denen eine Person grössere Teile ihres Vermögens selber verbraucht hat. Ausgenommen sind Ausgaben, welche aus wichtigen Gründen erfolgten, wie z. B. die Bestreitung des Lebensunterhaltes, wenn das Einkommen ungenügend ist, Unterhaltskosten für Wohneigentum oder Kosten für berufsorientierte Aus- und Weiterbildungen.

Sollte die Vermögensabnahme dennoch hoch sein, gelten folgende Schwellenwerte:

Vermögen grösser als CHF 100‘000: Bei einer Vermögensabnahme von mehr als 10%, wird der übersteigende Anteil als Vermögensverzicht angerechnet.

Vermögen kleiner als CHF 100’000: Vermögensabnahme von mehr als CHF 10’000 gilt als Vermögensverzicht.

Der Zeitpunkt eines Vermögensverzichts spielt keine Rolle, da keine Verjährung eintritt. Die Anrechnung erfolgt somit zeitlich unbeschränkt. Es werden damit auch Vermögensverzichte, welche zehn oder mehr Jahre zurückliegen, berücksichtigt. Dem Aspekt des Zeitablaufs wird ab dem zweiten Jahr durch eine jährliche Reduktion Rechnung getragen. Der anrechenbare Betrag der Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist, wird nach dem zweiten Jahr jährlich um CHF 10’000 vermindert.

 

 

Rückerstattungspflicht der Erben

Nach dem Tod eines EL-Bezügers, müssen die Erben die in den letzten 10 Jahren bezogenen EL zurückerstatten. Jedoch ist die Rückerstattung nur auf dem Nachlass geschuldet, der den Betrag von CHF 40’000 übersteigt. Bei Ehepaaren entsteht die Rückerstattungspflicht erst beim Tod des anderen Ehegatten.

 

 

Krankenkassenprämien

Die Krankenkassenprämien werden in der EL-Berechnung als effektive Ausgaben berücksichtigt. Bisher wurde ein Pauschalbertrag angerechnet.

Individuelle Prämienverbilligung

Für Personen in bescheidenen Verhältnissen, welche noch keine AHV- oder IV-Rente beziehen, haben Anrecht auf Prämienverbilligung. Bei Vermögen von über CHF 100‘000 bei Alleinstehenden resp. CHF 150‘000 bei Verheirateten besteht kein Anspruch auf eine Prämienverbilligung.

 

Wichtig: Anmeldungen sind nur bis zum 31.03. des laufenden Jahres möglich!

Unter folgendem Link können Sie einen möglichen Anspruch selber überprüfen:

https://www.svasg.ch/online-schalter/berechnungstools/online-berechnungen/ipv.php

 

Fragen oder Unklarheiten zu Ergänzungsleistung oder IPV?

Nehmen Sie Kontakt mit uns auf!