Covid-19-Kredit für Schweizer KMU

Vor rund drei Jahren stellte die Covid-19-Pandemie die Welt auf den Kopf. Es sahen sich viele Unternehmen und Einzelpersonen mit unvorhergesehenen finanziellen Belastungen konfrontiert. Die Einführung der Covid-Kredite bildete eine Massnahme aus verschiedenen Möglichkeiten, um dabei zu helfen, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie abzufedern.

Wie sieht der aktuelle Stand aus der Covid-19-Kredite? In diesem Blog werden wir eine Standortbestimmung machen und wertvolle sowie aktuelle Einblicke für KMUs aufzeigen.

 

Was ist ein Covid-Kredit?

Ein Covid-Kredit ist eine Kreditlimite, welches von Banken bereitgestellt wurde, um die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Pandemie zu mildern. Der ursprüngliche Zweck des Kreditprogramms war die Überbrückung von coronabedingten Liquiditätsengpässen.

Die reglementarische Grundlage bildet das «Bundesgesetz über Kredite mit Solidarbürgschaft infolge Coronavirus Covid-19-SBüG) https://www.fedlex.admin.ch/eli/cc/2020/982/de. Die Kredite sind durch eine Solidarbürgschaft gedeckt (z.B. über die BG Ost https://bgost.ch/). Die Bürgschafts-organisationen können wiederum auf das SECO zurückgreifen bezüglich Verlusttragung / Finanzhilfen.  

 

Wie lauten die Rückzahlungsbedingungen?

Die Laufzeit des Covid-19-Kredites ist maximal 8 Jahre, d.h. bis zum 31. Dezember 2027. Die ersten Amortisationszahlungen bzw. Limitenreduktionen wurden per 31. März 2022 eingeführt.

 

Wie hoch wird der Covid-19-Kredit aktuell verzinst?

Der Bundesrat hat die Zinssätze per 31. März 2023 auf neu 1.50% erhöht für Kredite bis
CHF 500’000.00. Jene Vorschüsse über CHF 500’000 sind mit 2.00% zu verzinsen. Die Anpassung der Zinssätze bietet einen Anreiz, die Covid-19-Kredite nicht länger als notwendig zu beanspruchen. Dies entspricht dem ursprünglichen Zweck des Kreditprogrammes.

 

Welche Besonderheiten sind aktuell bei einem Covid-19-Kredit für ein KMU zu beachten?

  • Keine Auszahlungen von Dividenden, Tantiemen, Rückzahlungen von Darlehen von Gesellschaftern etc.
  • Keine Ausdehnung von Aktiv-Kontokorrenten bei Gesellschaftern, diese müssen mittels Verbuchung eines Lohnes ausgeglichen werden.  
  • Covid-19-Kredite werden für die Berechnung der Deckung von Kapital und Reserven (Art. 725a Abs. 1 OR) nicht als Fremdkapital berücksichtigt

 

Fazit

Zur Überbrückung der coronabedingten Liquiditätsengpässe waren die Corona-Kredite während der Pandemie ein wirksames Mittel. Angesichts der aktuell eingeführten Zinssätze sowie die steuerlichen Auswirkungen bei einem Dividendenverbot sollten die Covid-19-Kredite nicht länger als notwendig beansprucht werden.

Das Team der GMTC Treuhand & Consulting AG steht Ihnen gerne bei weiteren Fragen oder Anliegen zur Verfügung.

 

 

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