Das revidierte Aktienrecht

Was ändert sich im neuen Aktienrecht?

Die wichtigsten Änderungen und alles Wissenswertes zur Inkraftsetzung

Seit 2014 ist die Überarbeitung des neuen Aktienrechts nun schon im Gange, welche vom Parlament im 2020 final verabschiedet wurde. Das revidierte Aktienrecht enthält, nebst Anpassungen an das überarbeitete Rechnungslegungsrecht, u.a. neue Bestimmungen zur Kapitalstruktur der Gesellschaft (Kapitalband), die Möglichkeit der Ausschüttung von Zwischendividenden (sog. «Interimsdividenden») sowie ausdrückliche Pflichten des Verwaltungsrates bei drohender Zahlungsunfähigkeit, um nur einige der wichtigsten Änderungen zu nennen. Dabei sind nicht nur die Aktiengesellschaften, sondern auch andere Gesellschaftsformen, wie bspw. GmbH, Vereine und Genossenschaften, von den neuen Bestimmungen betroffen.

DAS KAPITALBAND

Zur Flexibilisierung der Eigenkapitalausstattung, können Gesellschaften neu ein Kapitalband einführen, welches  +/- die Hälfte des eingetragenen Aktienkapitals umfasst. Innerhalb des Kapitalbandes kann der Verwaltungsrat das Aktienkapital, während einer Dauer von längstens fünf Jahren, erhöhen oder herabsetzten. Damit ersetzt das Kapitalband das heutige genehmigte Kapital, welches lediglich Erhöhungen zulässt und dies maximal für zwei Jahre. Änderungen im Rahmen des Kapitalbandes, d.h. Erhöhungen oder Herabsetzungen erfordern die Änderung der Statuten, welche wiederum öffentlich zu beurkunden sind. Gesellschaften, die von der Möglichkeit eines Kapitalbandes Gebrauch machen, können auf die eingeschränkte Revision nicht verzichten.

ZWISCHENDIVIDENDEN

Neu können Dividenden auch aus Gewinnen des laufenden Jahres ausgeschüttet werden (sog. «Interimsdividenden). Notwendig für eine solche Ausschüttung ist ein unterjähriger Zwischenabschluss, der nach denselben Grundsätzen wie der reguläre Jahresabschluss zu erstellen ist. D.h. die Revisionsstelle muss den Zwischenabschluss grundsätzlich prüfen, wobei auf eine Prüfung verzichtet werden kann, wenn sämtliche Aktionäre der Ausschüttung zustimmen, und die Forderung der Gläubiger nicht gefährdet ist. Im Fall eines Opting-out ist ebenfalls keine Prüfung erforderlich.

DROHENDE ZAHLUNGSUNFÄHIGKEIT

Die Überwachung der Liquidität und Vermögenslage der Gesellschaft gehört zur unübertragbaren und unentziehbaren Aufgabe des Verwaltungsrates. Bisher hatte der Verwaltungsrat jedoch «nur» Handlungspflichten im Zusammenhang mit dem hälftigen Kapitalverlust oder Überschuldung. Neu bestehen weitere Pflichten bei drohender Zahlungsunfähigkeit. Gemäss Definition liegt eine drohende Zahlungsunfähigkeit dann vor, wenn der Schuldner über einen länger andauernden Zeitraum voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Die Abgrenzung zum kurzfristigen Liquiditätsengpass, welche keine Zahlungsunfähigkeit darstellt, dürfte in der Praxis schwierig sein und eine besondere Herausforderung sowohl für den Verwaltungsrat, wie auch für die Revisionsstelle darstellen.

INKRAKFTSETZUNG

Die Inkraftsetzung erfolgt gestaffelt bereits ab 1. Januar 2021. Der Hauptteil des revidierten Aktienrechts, wozu auch die erwähnten Neuerungen Kapitalband, Zwischendividende und Bestimmungen zur drohenden Zahlungsunfähigkeit gehören, wird voraussichtlich erst im 2023 in Kraft gesetzt. Der entsprechende Bundesratsbeschluss ist noch ausstehend.

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass insbesondere die Einführung eines Kapitalbandes eine Anpassung der Statuten erfordert und frühzeitig aufgegleist werden sollte.

 

Autorin
Daniela Buser

Dipl. Wirtschaftsprüferin / zugel. Revisionsexpertin, 
Mitglied der Geschäftsleitung bei der Argo Consilium AG in Zürich